Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Schutzgemeinschaft Fluglärm e.V. Essen und Mülheim“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Essen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
(1) Der Verein hat den Zweck, die Bevölkerung und ihre Umwelt im Großraum Essen, Mülheim/Ruhr und Umgebung vor Fluglärm, sonstigen Nachteilen eines Flugbetriebs sowie anderen Nachteilen – insbesondere sonstigen Lärm – zu schützen, die von der Nutzung des Geländes oder der Einrichtung des Flugplatzes Essen/Mülheim ausgehen.
(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und Vereinigungen und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwider handelt, das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann binnen eines Monats die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§4 Organe
Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge,
3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.
(2) Mindestens alle drei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf eine Woche verkürzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in einfacher Mehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme.. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen. Die Mitgliederversammlung kann bis zu sieben weitere Vorstandsmitglieder wählen.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Unbeschadet der Regelung der Ziffer. 2 sind im Innenverhältnis verfügungsberechtigt über das Vermögen des Vereins der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, jeweils zusammen mit dem Schatzmeister. Im Falle einer Verhinderung des Schatzmeisters tritt ein anderes Vorstandsmitglied an seine Stelle. Der Schatzmeister ist allein bis zu einem Betrage von 500,– DM (i.W.: fünfhundert Deutsche Mark) verfügungsberechtigt.

§7 Finanzen
Die Finanzen des Vereins werden durch einen Kassenprüfer geprüft, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird.

§8 Auflösung
(1) Die Auflösung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird ein etwaiges Vermögen des Vereins der Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V. 6082 Mörfelden, zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet.

§9 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins werden nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinne oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Essen, 14. Dezember 2019
Thomas Haffner       Reiner Fuchs
1. Vorsitzender          2. Vorsitzender