Fehlende Planfeststellung

Am 2. April 1980 erteilt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr NRW die Flughafengenehmigung einschl. eines Bauschutzbereiches gem. § 12 LuftVG. Von der Flughafengenehmigung kann nur nach Abschluss eines Planfeststellungsverfahrens Gebrauch gemacht werden, das 1983 begonnen wurde.  Der Bauschutzbereich gilt ab sofort – und sichert bis heute den hindernisfreien Flugbetrieb ab.

Ebenfalls am 2. April 1980 erteilt die Bezirksregierung Düsseldorf eine Landeplatzgenehmigung. Die Landeplatzgenehmigung gilt übergangsweise bis zur Rechtskraft eines Planfeststellungsbeschlusses und sichert temporär den damals akut gefährdeten Flugbetrieb. Sie ist im Prinzip Deckungsgleich mit der Flughafengenehmigung. Ihr fehlt aber der Bauschutzbereich, eine Düsenflugerlaubnis und ein Instrumentenanflugverfahren. Deshalb braucht sie keine Planfeststellung und gilt sofort. Die Gültigkeit der Landeplatzgenehmigung ist an den Bestand der Flughafengenehmigung gebunden.

Flughafen- und Landeplatzgenehmigung sind Grundlage für den Flugbetrieb. Gemeinsamer Inhalt ist die Funktionalität des Flughafens Essen/Mülheim als Regionalflughafen

Die Fakten zur rechtlichen Situation gehen aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 3. Dez. 1998 hervor. OVG NRW, Urteil vom 9. Dez. 1999 – 20 D 10/99 AK openJur https://openjur.de/u/152178.html

Der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr erteilt am 3. Dez. 1991 den Planfeststellungsbeschluss. Gegen den Planfeststellungsbeschluss klagen Anlieger des Flughafens und die Stadt Essen. Die Anlieger werden unterstützt von der Schutzgemeinschaft Fluglärm e.V. Essen/Mülheim. Die Klagen sind aktuell vor dem Senat anhängig. 1995 ändert die Landesregierung das Luftverkehrskonzept. Die neu entwickelten Flughäfen Dortmund und Weeze treten an die Stelle von Essen/Mülheim.

Folglich hob der Minister für Wirtschaft und Verkehr den Planfeststellungsbeschluss am 3. Dez. 1998 wieder auf. Gegen die Aufhebung richtet sich die Klage der Flughafennutzer vor dem OVG Münster, die mit dem oben stehenden Urteil vollumfänglich verloren geht. Gegen das abweisende Urteil des OVG Münster zogen Flughafennutzer vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Das BVerwG ordnete August 2000 auf entsprechenden übereinstimmenden Antrag der Flughafennutzer und des Landes das Ruhen des Verfahrens an.

Das Genehmigungsverfahren für den Flughafen Essen/Mülheim bleibt damit offen. Es spricht aber einiges dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist. In diesem Sinne entschied auch das OVG im August 2006 in einem Eilverfahren zur Fällung der Bäume des Bio-Bauern Felchner am Galgenhügel. Es folgte seiner Rechtsansicht, dass der „Flughafen“ in Wahrheit nur ein Landeplatz ist, da die Landeplatzgenehmigung vom 2. April 1980 maßgeblich und der Planfeststellungsbeschluss nicht rechtskräftig ist.