Daten Flugbewegungen

Seit Juni 2021 versucht die Schutzgemeinschaft Daten über Flugbewegungen von der FEM zu bekommen. Dies wurde mehrfach durch die Geschäftsführung sowie die Oberbürgermeister der Städte Essen und Mülheim verwehrt. Die Schutzgemeinschaft möchte anhand dieser Daten ein Lärmgutachten in Auftrag geben, um eine qualifizierte Aussage über die aktuelle Lärmemission des Verkehrslandeplatzes machen zu können. Diese Informationen könnten dann ein wesentlicher Beitrag zur Zukunftsdiskussion des Flugplatzes sein.

Obwohl die Städte Essen und Mülheim selbst ein Interesse an aktuellen Lärmdaten haben müssten (Stichwort: Lärmaktionsplaung) werden der Schutzgemeinschaft die Grundlagendaten zur Lärmberechnung mit fadenscheinigen Argumenten verwehrt. Trotz vollmundiger Ankündigungen ein eigenes in Auftrag zu geben, ist in dieser Hinsicht nichts geschehen. Daher bleibt uns nur wieder einmal der Klageweg. Dieser Prozess zieht sich aber nun fast drei Jahre. Ein echter Zeitgewinn der Flughafenlobby zum Schaden der betroffenen Bürger. 

Wir haben beantragt, die Beklagte (FEM) zu verurteilen, dem Kläger durch Erteilung eines Auszugs aus dem Flugbuch des Verkehrslandeplatzes Essen/Mühlheim in digitaler Form Auskunft zu den Flugbewegungen auf dem Verkehrslandeplatz Essen/Mülheim für die Jahre 2019, 2020 sowie 2021 mit folgenden Angaben zu erteilen:

– Datum der Flugbewegungen mit Angabe des Wochentages in Kurzform Mo, Di, Mi, Do‚ Fr‚ Sa, So
– Datum und Anzahl der Fehlanflüge
– Betriebsrichtung
– Flugzeugtyp
– MTOW
– Flugart (Start, Landung, Platzrunde in EDFE + Hovern)
– Anzahl der Flugbewegungen
– Startzeit
– Landezeit
– Hoverzeit bei Schulverkehr.

Seit Jahren entzieht sich die FEM ihrer gesetzlichen Auskunftsverpflichtung. Wir finden, ein einmaliger Vorgang. Andere Flughäfen, die nichts zu verbergen haben, geben diese Angaben ohne Wenn und Aber heraus. 

Die Flughafengesellschaft (FEM) wird von der Beteiligungsholding Mülheim an der Ruhr GmbH und der Stadt Essen gebildet. Alleinige Gesellschafterin der Beteiligungsholding Mülheim an der Ruhr GmbH ist die Stadt Mülheim an der Ruhr. Die Beklagte unterliegt demzufolge unmittelbar der Kontrolle der Stadt Essen und über die Beteiligungsholding Mülheim an der Ruhr GmbH ebenso der Kontrolle der Stadt Mülheim an der Ruhr. Die Organe der Stadt Essen sind gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten kontroll- und weisungsbefugt.

Warum die Oberbürgermeister der Städte Essen und Mülheim auf die Geheimhaltung der Daten hinweisen, ist gegenüber dem Bürger nicht nachzuvollziehen. Auch das LuftVG hebelt, unserer Auffassung nach, nicht den Informationsanspruch nach den Bestimmungen des UIG bzw. des UIG NRW und/oder des IFG bzw. des IFG NRW aus.