Düsenflug

Im April 2007 erlaubte die Bezirksregierung der Charterfirma VHM die Stationierung und den Betrieb eines Düsenjets bis zum 30. April 2008 mit maximal 4 Flugbewegungen täglich; dies obwohl Düsenflugverkehr am Flugplatz Essen/Mülheim nur aufgrund von Ausnahmegenehmigungen zulässig ist. Gegen die der Firma VHM erteilte Erlaubnis legte ein von der Schutzgemeinschaft betreuter Bürger Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung zurück. Im Februar 2008 verlängerte die Bezirksregierung die Erlaubnis bis zum 28. Februar 2009 und nahm in diese einen zweiten Düsenjet auf. Im Februar 2009 verlängerte die Bezirksregierung die Erlaubnis um weitere 2 Jahre und nahm in diese einen dritten Düsenjet auf. Gegen alle Erlaubnisse erhob der betroffene Bürger Klage. Am 25. Februar 2010 stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil fest, dass sämtliche zwischenzeitlich abgelaufenen Düsenflugerlaubnisbescheide rechtswidrig waren und hob den letzten, noch nicht abgelaufenen Bescheid in vollem Umfang auf. Mit Beschluss vom 12.7.2010 lehnte das Oberverwaltungsgericht Münster den Antrag der Firma VHM auf Zulassung der Berufung ab.